Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Die Fahrtenschreiber-Pflicht, ursprünglich für den gewerblichen Güterverkehr konzipiert, soll künftig auch für einige private Wohnmobile gelten. Entscheidend ist das Gesamtgewicht deines Fahrzeugs. Nachzulesen ist die neue Regelung in den Sozialvorschriften im Straßenverkehr gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014.
Wir haben uns durch das Bürokratie-Dickicht gekämpft und zeigen dir hier die entscheidenden Passagen (Seite 12 in der Verordnung), der fast 80 Seiten langen Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr:
- A) Wohnmobile > 7,5t ohne Anhänger: Wohnmobile ohne Anhänger dienen grundsätzlich nicht der Güterbeförderung und haben i. d. R. weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen deshalb auch regelmäßig nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
- B) Wohnmobile > 7,5t mit Anhänger: Besitzt ein Wohnmobil bzw. ein Wohnmobil mit Anhänger (Wohnmobilkombination) neben dem Wohnbereich Lademöglichkeiten für Güter, beispielsweise für Pferde oder Motorschlitten, so dient es regelmäßig der Güterbeförderung. Das Vorhandensein eines Wohnbereichs steht der Zweckbestimmung für die Güterbeförderung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, steht der Anwendung der Sozialvorschriften grundsätzlich nicht entgegen.
Wird das das Wohnmobil oder die Wohnmobilkombination als Güterbeförderung genutzt, so ist bei der Frage der Anwendung der Sozialvorschriften im Einzelnen zu unterscheiden:
- A) Gewerbliche Güterbeförderung: Hier finden die Sozialvorschriften nach denselben Kriterien Anwendung wie bei anderen Fahrzeugen. Die Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 und den §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV sind zu beachten.
- B) Nichtgewerbliche Güterbeförderung (Art. 4 Buchst. r VO (EG) Nr. 561/2006) mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen bis einschließlich 7,5 t zHM: Hier finden aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006 die Sozialvorschriften keine Anwendung.
- C): Nichtgewerbliche Güterbeförderung mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen über 7,5 t zHM: Hier finden die Sozialvorschriften Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr.561/2006 oder §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV eingreifen.
Wie das Gesetz aufgrund seiner schwammigen Formulierungen ausgelegt wird, ist derzeit unklar. Fahrer von großen Wohnmobilen oder Linern mit Anhänger, die z.B. ein Pkw, Motorrad, Pferd oder Boot transportieren, sollten prüfen, ob die neuen Vorschriften ab 2025 für sie gelten (siehe Punkt "C").
Betroffene Camper sollten folgende Schritte unternehmen
- Digitalen Fahrtenschreiber einbauen lassen: Der Einbau muss den technischen Anforderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 entsprechen.
- Fahrerkarte beantragen: Jeder Fahrer benötigt eine Fahrerkarte, um die Nutzung des Fahrtenschreibers zu dokumentieren.
- Ruhe- und Lenkzeiten einhalten: Informiere dich über die spezifischen Vorschriften
- Regelmäßige Kontrolle der Ausrüstung: Stelle sicher, dass der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß funktioniert und alle Daten korrekt erfasst werden. Fahrtenschreiber müssen laut Artikel 23 der EU-Verordnung Nr. 165/2014 auch alle 2 Jahre geprüft werden (Kosten ca. 300 EUR).
Was ist ein Fahrtenschreiber?
Seit 2023 wird die aktualisierte Version 2 des intelligenten Fahrtenschreibers eingesetzt. Diese modernen Geräte bieten weit mehr als die Aufzeichnung von Fahrzeiten und Tätigkeiten des Fahrers. Sie können:
- Grenzübertritte automatisch registrieren: Erfasst wird, wann und wo ein Fahrzeug Ländergrenzen überquert.
- Standorte bei Be- und Entladevorgängen speichern: Jeder relevante Stopp wird dokumentiert.
- Daten zur Kabotage und Arbeitnehmerentsendung verwalten: Infos zu innerstaatlichen Transporten und der Entsendung von Fahrern werden gespeichert.
Strafen bei Verstößen
Obacht – Eine Missachtung ist teuer und wird mit Bußgeldern von bis zu 1.500 € gestraft. Auch allein das Nichtmitführen der Fahrerkarte kostet 250 €.
Fazit: Neue Fahrtenschreiberpflicht
Die neue Auszeichnungspflicht betrifft offenbar nur eine kleine Gruppe von Campingfahrzeugen. Während Wohnmobile unter 7,5 Tonnen Gesamtgewicht ohne Anhänger nicht als Güterbeförderung eingestuft werden, gilt das für Gespanne über 7,5 Tonnen nicht: Der Wohnbereich im Fahrzeug schließt eine Nutzung zur Güterbeförderung nicht aus. Das bedeutet, dass auch bei nichtgewerblicher Güterbeförderung mit Wohnmobilen oder Wohnmobilkombinationen über 7,5 Tonnen die Fahrtenschreiberpflicht greifen kann. Die Vorschrift ist sehr schwammig formuliert und sorgt für viel Diskussionen. Wir halten dich bzgl. Neuigkeiten auf dem Laufenden.
Unabhängig davon sollten Camper überprüfen, ob die Auszeichnungspflicht für sie relevant ist, und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vornehmen, um Bußgelder zu vermeiden.
Quellen:
Amtsblatt der Europäischen Union 2024/1258
Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates