
Kommt die Fahrtenschreiberpflicht für Wohnmobile?
Die Gerüchteküche brodelt: Ursprünglich war die Fahrtenschreiberpflicht unbestritten ausschließlich für den gewerblichen Güterverkehr vorgesehen – doch laut verschiedenen Quellen scheint sich das ggf. zu ändern. So wies das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) beispielsweise darauf hin, dass ein Fahrtenschreiber erforderlich sein kann, wenn ein Wohnmobil mehr als 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse (zGM) aufweist und zur Güterbeförderung genutzt wird.
Was allerdings fehlt, ist eine klare, verständliche Erklärung, wann genau ein solcher Fall der „Güterbeförderung“ bei privaten Wohnmobilen tatsächlich vorliegt. Und genau hier beginnen die Verunsicherungen und Diskussionen bei Campern ...
Update: Keine Fahrtenschreiberpflicht für private WoMos in Deutschland
Für privat genutzte Wohnmobile – egal ob mit oder ohne Anhänger, egal wie groß oder schwer – gilt in Deutschland keine Fahrtenschreiberpflicht.
Die betreffenden europäischen Verordnungen EG 561/2006 und EU 165/2014 beziehen sich ausschließlich den gewerblichen Güter- und Personenkraftverkehr und Werkverkehr, da diese Beförderungen mit einer Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden. Wohnmobile (Fahrzeugklasse M1), die rein privat zugelassen sind und genutzt werden, fallen nicht darunter.
Auch Fahrer von großen Wohnmobilen oder Linern mit Anhänger, die z.B. ihren Pkw, ihr Motorrad, ihr Boot oder ihren E-Rollstuhl darauf transportieren, brauchen sich keine Sorgen machen – insofern das WoMo privat zum Reisen genutzt wird
Woher kommt die Verwirrung?
Häufig wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zitiert, das scheinbar belegt, dass auch private Wohnmobile über 7,5 t der Fahrtenschreiberpflicht unterliegen. Das Urteil kann so nicht für Deutschland übertragen werden, da rechtliche Grundlagen fehlen. Dazu zählt u.a., dass eine Privatperson rechtlich keine Unternehmenskarte erhalten kann, dass kein Bußgeldkatalog existiert, nach dem der Fahrzeughalter eines privaten WoMo eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn kein Fahrtenschreiber in seinem Fahrzeug eingebaut ist.
Der Hintergrund: Das Urteil bezieht sich auf einen Fall aus Schweden, wo nach nationalem Recht aus Lkw umgebaute Wohnmobile > 7,5 t zGM weiterhin als LKW zugelassen bleiben. Im Ergebnis müssen WoMos über 7,5 Tonnen mit Anhänger (eine integrierte Heckgarage bei z.B. großen Morelos wird geduldet) auch bei privater Nutzung mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein.
In Deutschland hingegen sind Wohnmobile in der Regel als Fahrzeuge - unabhängig vom Gewicht - der Klasse M1 zugelassen – das heißt: Personenkraftwagen / Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Diese wiederum fallen nach Artikel 2 VO (EG) Nr. 561/2006 nicht in deren Geltungsbereich. Die Verordnung gilt erst für Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen. Auch ältere Wohnmobile mit der Einstufung „Sonstiges Kfz – Wohnmobil“ fallen nicht unter die Sozialvorschriften, wenn sie privat genutzt werden.
💬 Ein anschauliches Beispiel liefert Herr Göran Kronberg, Zertifizierter Sachverständiger für Fahrpersonalrecht und digitale Fahrtenschreiber:
Ein Wohnmobil und ein Reisebus gehören beide der Fahrzeugklasse M an. Beide Fahrzeuge besitzen Staufächer und können Anhänger mitführen, in denen sich persönliches Eigentum der Insassen befindet. Beide Fahrzeuge dienen der Beförderung von Personen. Unterstellt eine Behörde dem Wohnmobil auf Grund des Vorhandenseins von Staufächern und bei Mitführung eines Anhängers Güterbeförderung, müsste diese Auslegung auch auf den Reisebus angewandt werden. Damit würde der Busfahrer zu einem Lkw-Fahrer erklärt, da er ja Güter in den Staufächern und z.B. die Skiausrüstung der Insassen im Anhänger befördert, wodurch sämtliche seit Mai 2024 geltenden speziellen Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer im Personengelegenheitsverkehr keine Anwendung mehr finden würden. Der Fahrer dürfte keine flexiblen Pausen mehr einlegen, er dürfte nicht mehr 12 Tage ohne wöchentliche Ruhezeit fahren usw. Eine solche Auslegung von Güterbeförderung würde Busreisen ad absurdum führen.
Sein Fazit ist eindeutig:
„Privat zugelassene und privat genutzte Wohnmobile der Fahrzeugklasse M1, ob mit oder ohne Anhänger, benötigen in Deutschland keinen Fahrtenschreiber!“
Wann gilt das WoMo als Gütertransporter – und wann greift die Fahrtenschreiberpflicht?
Ein Wohnmobil gilt dann als Fahrzeug zur Güterbeförderung, wenn es in die Fahrzeugklassen N1 bis N3 fällt (also eigentlich Transporter oder Lkw sind) oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter Punkt 5 als „Sonstiges Kfz“ mit besonderem Verwendungszweck eingetragen ist – zum Beispiel als Pferdetransporter.
Wird so ein Fahrzeug gewerblich genutzt – also in der klassischen gewerblichen Güter- oder Personenbeförderung oder im Werkverkehr – dann greift die Fahrtenschreiberpflicht. Das betrifft dann auch Szenarien wie z. B. ein Wohnmobil mit Anhänger oder mit spezieller Ladevorrichtung für Güter.
In diesen Fällen ist eine Unternehmenskarte, ein digitaler Fahrtenschreiber und das Einhalten von Lenk- und Ruhezeiten Pflicht
Fazit: Kein Grund zur Panik für private Camper
Für die privat genutzte Wohnmobile in Deutschland gilt:
✅ Keine Fahrtenschreiberpflicht
✅ Keine Pflicht zur Fahrerkarte
Der Artikel basiert auf der fachlichen Einschätzung von Herrn Kronberg, einem erfahrenen Experten im Verkehrsrecht. Seine Aussagen beruhen auf den geltenden Sozialvorschriften im Straßenverkehr – dem offiziellen Leitfaden des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM).
Uns ist bewusst, dass dieses Thema für viele Camper schwer greifbar und teils sehr verwirrend ist. Umso mehr möchten wir eine möglichst fundierte und praxisnahe Orientierung bieten.
Wir bleiben für dich am Thema dran – und informieren, falls sich an der Gesetzeslage oder der Praxis in Deutschland etwas ändern oder präzisiert werden sollte.